Ferienhaus abschreiben?

Wer ein Feriendomizil in der schönen Region Odsherred besitzt und regelmäßig nutzt, hatte wohl bei Anschaffung viele Dinge im Sinn, nicht jedoch die Auseinandersetzung mit Steuerfragen. Dabei hat man in Dänemark noch Glück, denn zwischen Dänemark und Deutschland gibt es ein spezielles Abkommen, das alle offenen Fragen klärt und dem Ferien-“hus“-Besitzer wieder genug Zeit lässt um den Strand, die Wälder und die Weite an der Küste zu genießen.

Trockene Gesetze

So langweilig Gesetze auch sein können, in diesem Fall helfen sie Doppelbesteuerung für den Bürger zu vermeiden und dienen ihm damit direkt. Das Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, zwischen Deutschland und Dänemark kommt schon in zweiter Auflage daher und jeder der die Steuererklärung selbst macht und seine Buchführung in Ordnung halten möchte, sollte es kennen. Geregelt sind darin neben den üblichen arbeitsrechtlichen Verfahren, auch Vermögensanlagen im benachbarten Ausland, Versicherungs- und Erbsachen und zu guter Letzt auch alles was das Grundeigentum betrifft. Extra für die zahlreichen deutschen Ferienhausbesitzer in Dänemark – die Zahl beläuft sich auf etwa 23 000 – nimmt ein Papier der deutschen Botschaft speziell Bezug auf Regelungen zu Ferienhäusern.

Das Geld bleibt im Land

Essenz der steuerlichen Regelungen des DBA bezüglich des Besitzes von Ferienhäusern ist, dass grundsätzlich der Staat steuererhebungsberechtigt ist, in dessen Gebiet die Immobilie liegt. Das gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verkauf genauso wie bei Schenkungen und Erbe. Werden in Dänemark Steuern erhoben (z.B. bei der Grundsteuer), wird der bereits entrichtete Betrag für die Grundsteuer in Deutschland, bei Erhebung der dänischen Steuer direkt wieder abgezogen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn ein in Dänemark lebender Deutscher in Deutschland Immobilien besitzt. Diese würde dann sowohl im sogenannten Belegenheitsstaat (dort wo die Immobilie liegt) als auch in Dänemark besteuert werden und es greift schließlich obige Regelung.

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